§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Solartrade GbR gelten im kaufmännischen Verkehr mit gewerblichen Unternehmern sowie privaten Personen. Sie gelten auch dann für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt die nur dann Solartrade GbR an, wenn die Solartrade GbR den entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen schriftlich zustimmt.
(3) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen durch die Unwirksamkeit von anderen Teilen nicht berührt.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote der Solartrade GbR sind bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und widerruflich.
(2) Für den Umfang der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung der Solartrade GbR maßgeblich.
(3) Handelsübliche und/oder unwesentliche Änderungen behält die Solartrade GbR sich vor, soweit sich die Änderungen auf die Konstruktion beziehen oder eine Verbesserung der Ware darstellen.
(4) Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter der Bedingung der richtigen und rechtzeitigen Lieferung der Ware durch den Großhändler bzw. Hersteller an die Solartrade GbR, sofern die Nichtlieferung nicht durch die Solartrade GbR zu vertreten ist. Im Falle der nicht richtigen und/oder nicht rechtzeitigen Lieferung an die Solartrade GbR wird der Kunde unverzüglich informiert. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Die an den Kunden zu liefernde Ware hat der Produktbeschreibung des Herstellers zu entsprechen. In der Werbung oder sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen des Herstellers geäußerte Produktinformationen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Bei Solarmodulen ist die vereinbarte Beschaffenheit dem Datenblatt des Herstellers (inkl. derToleranzbereiche) zu entnehmen.
(7) Die Solartrade GbR erteilt keine über die Gewährleistungszeit des Herstellers hinausgehende Garantien. Angaben zur Beschaffenheit stellen keine Zusicherung dar.
§ 3 Preise
(1)Der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Preis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer und ist bindend.
(2) Transportrisiken können, sofern der Kunde dies in Auftrag gibt, von der Solartrade GbR auf Kosten des Kunden versichert werden. Die Transportkosten gehen bei Großhandelskunden zu Lasten des Kunden.
(3) Wird der Auftrag durch den Kunden geändert, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(4) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ist die Solartrade GbR dazu berechtigt, ohne Nachweis des Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Nettobetrages zuzüglich etwaiger Mehrkosten gemäß Absatz 3 zu verlangen. Die Zahlung kann nicht verlangt werden, wenn der Rücktritt auf einer Pflichtverletzung der Solartrade GbR beruht.
(5) Soweit von im europäischen Ausland ansässigen Kunden nicht oder nicht unverzüglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt wird, ist die Solartrade GbR berechtigt, den Rechnungsbetrag entsprechend den umsatzsteuerlichen Vorschriften zu erhöhen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Für den Kunden besteht eine Vorleistungspflicht. Grundsätzlich ist die Zahlung sieben Tage nach Zugang der Rechnung der Solartrade GbR zur Zahlung fällig. Fristgerecht ist die Zahlung nur, wenn sie innerhalb der genannten Frist auf einem Konto der Solartrade GbR eingeht, bzw. ein Scheck einem Konto der Solartrade GbR dauerhaft wertgestellt wurde.
Eine andere Regelung und/oder Fristenregelung gilt nur dann, wenn diese in der Auftragsbestätigung genannt wird und von beiden Parteien (Kunde / Solartrade) schriftlich fixiert worden ist.
(2) Der Kunde kann gegen Forderungen der Solartrade GbR nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Solartrade GbR anerkannt sind. Gleiches gilt für Leistungsverweigerungsrechte.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist die Solartrade GbR berechtigt, alle offenen Forderungen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen, fällig zu stellen. In diesem Fall kann die Solartrade GbR auch von Sicherungsrechten Gebrauch machen und/oder Eigentumsvorbehaltsrechte gemäß § 5 ausüben.
(5) Im Falle des Verzuges des Kunden ist die Solartrade GbR berechtigt, ausstehende Leistungen jeder Art, auch aus anderen Verträgen aus der Geschäftsbeziehung, bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz der Solartrade GbR.
§ 5 Eigentumsvorbehalt/Sicherheiten
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten Eigentum der Solartrade GbR. Im Kontokorrentverhältnis gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Solartrade GbR. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leistet. Ein Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde einer Saldenmitteilung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widerspricht.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung von Ware, die von der Solartrade GbR gelieferter wurde, erfolgt stets im Auftrag der Solartrade GbR, ohne dass insoweit eine Verpflichtung der Solartrade GbR erfolgen kann.
(3) Erlischt das Eigentum an der Ware der Solartrade GbR durch Verbindung, geht das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf die Solartrade GbR über.
(4) Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, die von der Solartrade GbR gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist mit Gefahrübergang gemäß § 7 verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Diebstahl-, Wasser- und Vandalismusschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(5) Der Kunde tritt alle ihm zustehenden Forderungen in Bezug auf die Vorbehaltsware an die Solartrade GbR ab. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Preis der von der Solartrade GbR gelieferten Ware einschließlich Mehrwertsteuer. Etwaige Kosten aus der Verwertung und Rechtsverfolgung hinsichtlich der abgetretenen Forderungen gehen zu Lasten des Kunden.
(6) Die Solartrade GbR ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Solartrade GbR abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen.
(7) Die von der Solartrade GbR gelieferte Ware darf ohne Zustimmung der Solartrade GbR weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Solartrade GbR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ist der Dritte nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung durch die Solartrade GbR zu erstatten, haftet der Kunde für den der Solartrade GbR entstehenden Ausfall.
§ 6 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,müssen schriftlich vereinbart werden.
(2) Sofern eine Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten mit Übergabe der geschuldeten Ware am Geschäftssitz des Kunden.
(3) Von der Solartrade GbR genannte Fristen und Termine stellen keine Fixtermine dar.
(4) Können Liefertermine aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Solartrade GbR die Lieferung oder die Erbringung der geschuldeten Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, nicht eingehalten werden, ist die Solartrade GbR berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder auf gleichwertige Waren auszuweichen. Die Solartrade GbR ist verpflichtet, dem Kunden derartige Hindernisse und deren Ende unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die von der Solartrade GbR gelieferte Ware ist auch dann vom Kunden entgegen zu nehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
(6) Die Solartrade GbR ist jederzeit zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dass Teillieferungen oder Teilleistungen für den Kunden unzumutbar sind.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten, ist die Solartrade GbR berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, über die Ware anderweitig zu verfügen und den der Solartrade GbR insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Die Gefahr der Verschlechterung der Ware geht ab Beginn des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
(8) Schadensersatzansprüche oder Verzugsschäden des Kunden, die auf einer alleinig von der Solartrade GbR zu vertretenden Nichterfüllung beruhen, sind der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % des Wertes des Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges bzw. der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, berechnet für jeden vollen Monat, maximal aber 5 % des Wertes der nicht gelieferten Ware. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern die Solartrade GbR nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
§ 7 Gefahrübergang
Sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Beförderung das Lager unseres Vorlieferanten verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.
§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung
(1) Übernimmt der Vorlieferant der Solartrade GbR oder der Hersteller der Ware zusätzliche Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen für die Beschaffenheit der Ware, wird die Solartrade GbR hierdurch nicht selbst verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen dem Kunden nur gegenüber dem Verwender
der zusätzlichen Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen zu nicht aber gegenüber der Solartrade GbR.
(2) Die Solartrade GbR übernimmt keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder ungeeigneten Befestigungskonstruktionen sowie chemischen, elektrochemischen, magnetischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von der Solartrade GbR zu vertreten sind.
(3) Eine Haftung der Solartrade GbR ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne Zustimmung der Solartrade GbR Änderungen an den von der Solartrade GbR gelieferten Waren oder Leistungen vornimmt.
(4) Mängelansprüche gegen die Solartrade GbR setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt. Ist bei Anlieferung der Ware ein Schaden äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Anlieferer zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Waren durch die Solartrade GbR hat der Kunde mindestens zehn Prozent der Lieferung innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung auf Mängel zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche anderen feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Eingang der Rüge bei der Solartrade GbR maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der genannten Fristen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügen. In diesem Fall sind Be- oder Verarbeitungen der gelieferten Waren unverzüglich einzustellen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen.
(5) Liegt eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge des Kunden vor, kann die Solartrade GbR nach ihrer Wahl eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführen. Für die Durchführung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde der Solartrade GbR die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Gibt der Kunde die erforderliche Zeit oder die Gelegenheit nicht, ist die Solartrade GbR von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
(6) Von den Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung trägt die Solartrade GbR ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks und des Versandes.
(7) Der Kunde hat der Solartrade GbR unverzüglich nach bekannt werden eines Mangels und der schriftlichen Anzeige des Mangels die Gelegenheit zu geben, sich vom Mangel zu überzeugen bzw. Proben der mangelhaften Ware zur Verfügung zu stellen. Wird der Solartrade GbR diese Gelegenheit nicht eingeräumt, bzw. eine Probe nicht übersandt, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
(8) Für Schäden, die außerhalb der Kaufsache entstehen sowie für entgangenen Gewinn haftet die Solartrade GbR nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit.
(9) Die Solartrade GbR haftet nur dann für Produktmängel an den von ihr gelieferten Ware, wenn ihrerseits der Hersteller oder Händler, von dem die Solartrade GbR die Waren bezogen hat, haftbar gemacht werden kann. Sollte dieser Hersteller oder Händler nicht mehr existieren oder aus einem anderen Grund nicht mehr zur Haftung herangezogen werden können, so erlischt auch die Haftung der Solartrade GbR.
10) Gutachten, Zertifikate, Spezifikationen usw. erhält die Solartrade GbR immer nur vom Hersteller der Waren. Diese werden von der Solartrade GbR unverändert so weiter gegeben. Für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt die Solartrade GbR keine Gewährleistung. Sollten diese dort enthaltenen Werte unvollständig und /oder falsch sein, so kann die Solartrade GbR dafür nicht haftbar gemacht werden.
(11)Sollte die Solartrade GbR auf Grund von Lieferengpässen seitens ihrer Lieferanten in Lieferverzug geraten, kann die Solartrade GbR nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie ihrerseits den säumigen Lieferanten zur Haftung heranziehen kann. Ansonsten entfällt ein Haftungsanspruch gegenüber der Solartrade GbR.
(12) Die Solartrade GbR hält sich beim eintreten des Falles von §8 (11) das Recht vor, die dem Kunden angebotenen Waren durch gleichwertige Waren anderer Lieferanten und/oder Hersteller zu ersetzen. Dies bedarf der schriftlichen Bekanntgabe gegenüber dem Kunden. Sollte ein Ersatz der Waren nicht möglich oder vom Kunden nicht gewollt sein, kann die Solartrade GbR nur dann haftbar gemacht werden, wenn sie ihrerseits den säumigen Lieferanten zur Haftung heranziehen kann. Ansonsten entfällt ein Haftungsanspruch gegenüber der Solartrade GbR.
§ 9 Verjährung
(1) Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in zwölf Monaten.
(2) Die Verjährung wird gehemmt, wenn die Solartrade GbR mit dem Kunden in Verhandlungen eintritt. Die Hemmung endet vier Monate nach der letzten schriftlichen Äußerung der Solartrade GbR .
(3) Die vorgenannten, die gesetzlichen Regelungen einschränkende, Verjährungsbestimmungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für die Geschäftsbeziehungen des Kunden mit der Solartrade GbR gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Personen untereinander anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Gerichtsstand ist Mosbach/Baden. Die Parteien können sich darauf einigen, auch den Gerichtsstand des Kunden auszuwählen.